Buch- und Kunstauktionshaus

Versteigerungsbedingungen

  1. Das Auktionshaus handelt als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung seiner Auftraggeber (Kommittenten), die unbenannt bleiben. Zugrunde liegen die Aufträge der Einlieferer. Die Auftragsverhältnisse ergeben sich durch Angabe einer Kennzahl (Einlieferer-Nummer), die in Klammern der Katalogaufnahme jeweils angefügt ist. Eigenware ist gesondert gekennzeichnet (1). Die Versteigerung ist freiwillig.
  2. Die angegebenen Preise sind Schätzpreise, keine Limite.
  3. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten und zurückzuziehen. Er ist berechtigt, Gebote zurückzuweisen, wenn nicht vor der Versteigerung geeignete Sicherheiten geleistet oder ausreichende Referenzen angegeben wurden.
  4. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind gebraucht und haben einen ihrem Alter, ihrem Gebrauch und ihrer Provenienz entsprechenden Erhaltungszustand; dieser wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt. Die Katalogbeschreibungen sind keine Garantien im Rechtssinne. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel, soweit er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Er verpflichtet sich jedoch, wegen rechtzeitig vorgetragener, begründeter Mängelrügen innerhalb der Verjährungsfrist von zwölf Monaten seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Der Erwerber soll Beanstandungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach der Auktion, dem Versteigerer anzeigen. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Erwerber den gezahlten Kaufpreis (einschließlich Aufgeld) zurück; ein darüber hinausgehender Anspruch ist ausgeschlossen. Einzelstücke aus Konvoluten, größere Zeitschriftenreihen, Serienwerke, mehrbändige Gesamtausgaben und Objekte, die den Vermerk "nicht kollationiert" oder "ohne Rückgaberecht" tragen, sind vom Reklamationsrecht ausgeschlossen.
  5. Der Ausruf erfolgt in Euro und beginnt in der Regel mit der Hälfte des Schätzpreises. Gesteigert wird jeweils um ca. 5-10%. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Der Versteigerer kann den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt erteilen. Wenn mehrere Personen das gleiche Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sachen erneut anbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel für den Zuschlag bestehen.
  6. Kommissionäre haften für ihre Auftraggeber. Telefonische und Aufträge per E-Mail bedürfen der schriftlichen Bestätigung spätestens 48 Stunden vor Beginn der Auktion. Bestehen bei Abgabe des Gebotes Differenzen zwischen Katalognummer und Kennwort, so ist das Kennwort maßgebend. Folgen aus einer unrichtigen Übermittlung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Nichterteilung des Zuschlags trotz Gebots haftet der Versteigerer dem Bieter nur bis zur Höhe des Schätzpreises, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Aufträge, die später als einen Tag vor oder erst während der Versteigerung eingehen, sind von jeder Haftung ausgeschlossen. Die in den Verträgen genannten Preise gelten als Zuschlagspreise, das Aufgeld und die Mehrwertsteuer werden zusätzlich erhoben.
  7. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste und Beschädigungen auf den Ersteigerer über. Das Eigentum an den ersteigerten Sachen erwirbt der Ersteigerer erst mit dem vollständigen Zahlungseingang beim Auktionshaus.
  8. Auf den Zuschlagspreis werden ein Aufgeld von 19 % und die Mehrwertsteuer von 7 % berechnet. Die Mehrwertsteuer entfällt für Kunden aus Nicht-EU-Ländern, wenn der Versand der ersteigerten Ware durch uns erfolgt oder der amtliche Nachweis der Ausfuhr innerhalb von vier Wochen erbracht wird. Händlern aus EU-Ländern kann die Mehrwertsteuer nur dann erstattet werden, wenn sie ihre europäische USt-IdNr. bei Auftragserteilung bekanntgeben. Bei Auszahlungen erfolgt die Umrechnung des Rechnungsbetrages zum Tageskurs. Die Kosten für Porto, Verpackung, Versicherung und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers.
  9. Auf alle Originalwerke der bildenden Kunst seit Entstehungszeit 1900 leistet das Auktionshaus eine Abgabe an die Ausgleichsvereinigung Kunst, die damit die gesetzlichen Ansprüche des Folgerechts aus § 26 UrhG ausgleicht. Der Ersteigerer trägt von dieser Abgabe einen Anteil in Höhe eines Drittels (z. Zt. 1 % des Zuschlagspreises).
  10. Der Gesamtbetrag ist mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar oder durch bankbestätigten Scheck. Zahlungen auswärtiger Ersteigerer, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, sind binnen vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
  11. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1% per Monat berechnet. Im übrigen kann das Auktionshaus bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen; der Schadensersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache in einer neuen Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich der Gebühren des Auktionshauses aufzukommen hat.
  12. Der Erwerber ist verpflichtet, die Gegenstände sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Falls er Versendung wünscht, erfolgt sie auf eigene Gefahr. Bei Versand von Graphiken werden vorhandene Passepartouts und Rahmen entfernt, es sei denn, Mitlieferung ist vom Erwerber bei Abgabe seines Gebotes ausdrücklich verlangt.
  13. Mit Erteilung eines schriftlichen Auftrages oder Abgabe eines Gebotes erkennt der Ersteigerer diese Bedingungen ausdrücklich an. Dies gilt auch für Verkäufe aus den Rückgängen.
  14. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den vollkaufmännischen Verkehr ist München. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.
  15. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.
  16. Die Versteigerungsbedingungen haben eine deutsche und eine englische Version. In allen Streit- und Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung maßgebend; das gilt insbesondere für die Auslegung von Rechtsbegriffen und Katalogangaben.

Die Versteigerer

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